Atomaufsicht verlängert Anordnung zur Kernbrennstoffaufbewahrung in Brunsbüttel – Energiewendeminister Robert Habeck: „Das ist eine Ausnahme. Aber nur so gelten alle Regeln zu Sicherheit und Überwachung weiter.“

20. Dezember 2017

Atomaufsicht verlängert Anordnung zur Kernbrennstoffaufbewahrung in Brunsbüttel – Energiewendeminister Robert Habeck: „Das ist eine Ausnahme. Aber nur so gelten alle Regeln zu Sicherheit und Überwachung weiter.“

KIEL. Die schleswig-holsteinische Atomaufsichtsbehörde (Energiewendeministerium) ordnet für weitere zwei Jahre die Aufbewahrung von Kernbrennstoff im Gebäude des Standortzwischenlagers auf dem Gelände des Kernkraftwerks Brunsbüttel an. Das teilte das Ministerium heute (20. Dezember) in Kiel mit. Die Behörde verlängerte damit eine atomrechtliche Anordnung, die sie der Vattenfall-Betreibergesellschaft im Januar 2015 erteilt hatte.

Notwendig war die Anordnung geworden, weil die atomrechtliche Genehmigung, die das Bundesamt für Strahlenschutz für diese Lagerung im Jahre 2003 erteilt hatte, vom Oberverwaltungsgericht Schleswig im Juni 2013 aufgehoben worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Gerichtsentscheidung im Januar 2015 bestätigt; deshalb ist die Genehmigung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig. Die Betreibergesellschaft hatte danach beim inzwischen zuständigen Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit abermals eine Genehmigung beantragt und beabsichtigt, in dem neuen Genehmigungsverfahren die gerichtlich festgestellten Defizite auszuräumen.

„Wir haben seit drei Jahren eine Ausnahmesituation: Das Zwischenlager hat keine Genehmigung, aber wir können die CASTOR-Behälter ja auch nicht einfach irgendwohin stellen. Es gibt keine genehmigte Lagerstätte, an der der Kernbrennstoff sicherer und trocken gelagert werden kann als im Zwischenlager Brunsbüttel. Deshalb werden wir die dortige Lagerung weiter per Anordnung dulden. Nur so können wir gewährleisten, dass weiterhin die gesamten Regeln für die Sicherheit und Überwachung gelten“, sagte Energiewendeminister Robert Habeck. Er betonte: „Der ungenehmigte Zustand darf aber kein Dauerzustand sein. Aus Sicht der Landesregierung ist es wichtig, dass Betreiber und Genehmigungsbehörde hier das Verfahren konsequent, zügig und sicher vorantreiben.“

Konkret hat die jetzt verlängerte Anordnung zum Inhalt, dass die Betreibergesellschaft die Kernbrennstoffe weiterhin im Standortzwischenlager aufzubewahren und dabei sämtliche Regelungsinhalte der zuvor erteilten Genehmigungen einschließlich des vollständigen Betriebsreglements zu beachten hat..

Das Energiewendeministerium hatte die Anordnung im Jahr 2015 auf drei Jahre befristet, also bis zum Januar 2018. Nach heutigem Stand ist das Genehmigungsverfahren auf Bundesebene zwar fortgeschritten und es hat insbesondere der atomrechtliche Erörterungstermin stattgefunden. Mit einem Abschluss bis Januar 2018 ist aber nicht mehr zu rechnen, so dass eine Verlängerung der Anordnung durch die schleswig-holsteinische Atomaufsicht unabdingbar war. Die Atomaufsicht hält die Befristung dieser Anordnung auf zwei Jahre für angemessen. Sollte die neue Aufbewahrungsgenehmigung des Bundes früher erteilt werden, würde die Anordnung entsprechend früher außer Kraft treten.

 

Hintergrund:
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte die vom Bundesamt für Strahlenschutz 2003 erteilte Betriebsgenehmigung im Juni 2013 aufgehoben, weil nach Auffassung des Gerichts diese Genehmigung aufgrund von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in Bezug auf den Schutz des Standortzwischenlagers vor Terroreinwirkungen rechtswidrig war. Dieser Auffassung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2015 angeschlossen. Die schleswig-holsteinische Atomaufsicht geht davon aus, dass die Nachweisdefizite in dem neuen Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden.

Für die Genehmigung von nuklearen Zwischen- oder Endlagern ist nach dem Atomgesetz der Bund verantwortlich. Zuständige Behörde ist inzwischen das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die Atomaufsichtsbehörden der Länder sind nach dem Atomgesetz für die Aufsicht über die Zwischenlager an den Kernkraftwerksstandorten zuständig.

Insgesamt befinden sich in dem für 80 CASTOR-Behälter konzipierten Lagergebäude 20 Behälter mit 965 Brennelementen, die sämtlich aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel stammen. Weitere Brennelemente sind am Standort nicht mehr vorhanden. Im Reaktorgebäude befinden sich lediglich noch 13 sog. Defektstäbe, d.h. einzelne Brennstäbe, die im Laufe der zurück liegenden Betriebszeit wegen festgestellter Schäden aus dem zugehörigen Brennelement entnommen worden waren.

Das Kernkraftwerk Brunsbüttel hat 2011 die Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren und befindet sich seitdem im sog. Nachbetrieb. Die Betreibergesellschaft beantragte 2012 die Stilllegung und den Abbau. Im Antrag ist unter anderem die Brennelementfreiheit des Kernkraftwerks als Voraussetzung für den Beginn von Abbaumaßnahmen genannt.

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