FAQ deponiepflichtige Abfälle

Die Gesamtmasse des KKB beträgt ca. 300.000 t, die des KKK ca. 540.000 t. Von diesen erwarteten Gesamtmassen müssen nur 1 bis 3 Prozent als radioaktiver Abfall endgelagert werden. Etwa 7 Prozent sind metallische Wertstoffe. Der weitaus größte Teil der Rückbaumasse beider Kraftwerke besteht aus Bauschutt, der weitestgehend erst nach dem nuklearen Abbau und nach der Entlassung aus dem Atomgesetz anfällt. Wie im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehen, kann ein großer Teil wiederverwertet werden. So fließen Metalle wieder in die Produktion und Bauschutt kann im Straßenbau eingesetzt werden.

Deponiert werden müssen zum Beispiel Mineralwolle, Isolierungen, schadstoffhaltige Materialien wie Asbest und ein Teil des Bauschutts. Auch Alltagsgegenstände – zum Beispiel Wasserhähne, Lichtschalter, Teppichböden – müssen fachgerecht entsorgt werden. Insgesamt müssen aus KKK und KKB zusammen weniger als 50.000 Tonnen Material deponiert werden und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Die größte Menge der deponiepflichtigen Abfälle fällt erst in der Endphase des Rückbaus an.

Wenn beim Abbau anfallende Reststoffe so bearbeitet (gesäubert) werden konnten, dass diese bei einer 100%-Messung die strengen Anforderungen an eine Freigabe erfüllen, ist der verbliebene Anteil an künstlicher Radioaktivität derart gering, dass dieser keine radiologische Relevanz mehr hat. Eine Lagerung im Bundesendlager für Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung wäre für diese Stoffe nicht gerechtfertigt und auch nicht zulässig. Hintergrund dafür ist, dass der Platz in dem im Bau befindlichen Endlager Konrad begrenzt ist. Er ist ausschließlich für kontaminierte und/oder aktivierte Materialien vorgesehen, die nicht die strengen Freigabewerte einhalten.

Das Land Schleswig-Holstein ist bestrebt, die in diesem Bundesland anfallenden deponiepflichtigen Abfälle auch hier zu deponieren.

Lange und intensive Bemühungen des schleswig-holsteinischen Energiewendeministeriums um eine einvernehmliche Lösung für die Deponierung konventioneller Abfälle aus dem Abbau der Kernkraftwerke waren leider nicht erfolgreich.  Daher hat das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) angeordnet, dass diese Abfälle auf den Deponien Lübeck-Niemark und Johannistal in Ostholstein gelagert werden sollen.

Vom Energiewendeministerium beauftragte Sachverständige haben die Größe, den Aufbau und die tatsächlichen Ablagerungsmengen der Deponien geprüft, außerdem die Abläufe im Umgang mit den Abfällen und die Behandlung der Sickerwässer und des dabei entstehenden Klärschlamms. Dabei wurden jeweils die Vor-Ort-Bedingungen mit denen einer Musterdeponie verglichen, die den rechtlichen Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zugrunde liegt.

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat das Energiewendeministerium zunächst vier in Frage kommende Deponien benannt: Wiershop (Kreis Herzogtum Lauenburg), Lübeck-Niemark, Johannistal (Kreis Ostholstein) und Harrislee (Kreis Schleswig-Flensburg).

Nein. Alle Materialien, die das Kraftwerksgelände verlassen sollen, werden in einer speziellen Anlage, der sog. Freimessanlage, untersucht und ggf. vorhandene Kontaminationen präzise erfasst. Alles wird genau dokumentiert. Der Prozess wird von Sachverständigen begleitet, die von der Atomaufsichtsbehörde beauftragt sind. Bei der Freigabe zur Deponierung handelt es sich um ein strenges und von der Atomaufsicht kontrolliertes Verfahren.

Nein. Bei den freigegebenen Stoffen handelt es sich ausschließlich um Materialien, die der Strahlenschutzverordnung gemäß als nicht radioaktiv behandelt werden dürfen. Sie haben allenfalls eine so geringe Aktivität, dass diese in der natürlichen Schwankung der überall vorhandenen Umweltradioaktivität nicht mehr wahrnehmbar ist. Von den Abfällen geht keine Gefährdung aus. Die Grenzwerte dafür sind in der Strahlenschutzverordnung verankert. Nur wenn durch mehrere, unabhängige Prüfungen sichergestellt ist, dass Material bei einer Deponierung diese Grenzwerte einhält, darf es das Kernkraftwerksgelände verlassen.

Die freigegebenen Stoffe, die beim Abbau zur Deponierung anfallen, sind wegen ihrer stofflichen Eigenschaften (z.B. lungengängige Fasern bei Isolierungen) deponiepflichtig. Deponien sind genau auf diese Anforderungen und unter entsprechenden Auflagen genehmigt und errichtet worden, damit solche Stoffe dort gefahrlos eingelagert werden können. Die Kraftwerksstandorte entsprechen nicht den Anforderungen an eine Deponie, daher scheiden diese für die längerfristige oder gar dauerhafte Lagerung dieser Stoffe aus.

Das Atomgesetz schreibt den direkten Abbau vor. Es gibt aber auch technische Gründe, die für einen zügigen Abbau sprechen. Einerseits ist die Erfahrung der ehemaligen Betriebsmannschaft nur in der Variante direkter Abbau verfüg- und nutzbar. Andererseits wird die Radioaktivität durch den radioaktiven Zerfall zwar geringer, aber durch die unterschiedlichen Halbwertszeiten der einzelnen Nuklide wird bei einer Jahrzehnte andauernden Einschlussphase auch die Messbarkeit der Nuklide schwieriger, da der relative Anteil der sehr gut messbaren Gamma-Strahlen am Nuklidgemisch stark abnimmt. Im Verfahren der „Freigabe“ ist aber gerade die Messbarkeit eine wichtige Voraussetzung.

Nachdem die Brennelemente bereits ein Zwischenlager gebracht wurden, fallen im Rückbau nur Stoffe an, deren Materialart dem bei Industriegebäuden üblichen Mix aus Anlagenkomponenten und Gebäuden entspricht.

Selbstverständlich werden beim Rückbau des Kernkraftwerks aktivierte Komponenten und Abfälle, die nicht bis zur Einhaltung der Freigabewerte dekontaminiert (gesäubert) werden können, gesondert gesammelt und dem radioaktiven Abfall zugeführt.

Kann die Freigabefähigkeit nachgewiesen werden, so wird die Freigabe beantragt und der Abfall entsprechend den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes und den Vorgaben aus dem Freigabebescheid entsorgt.